Wiederholt wird in Niedersachsen dafür geworben, dass sich die Wirtschaft an den Bau- oder Planungskosten von Verkehrswegen finanziell beteiligt, und zwar bislang für
die Planung und den Bau des Lückenschlusses der A 31 (Emslandautobahn),
die Planung des Autobahnzubringers von Aurich nach Riepe,
die Planung der A 22 (Küstenautobahn),
die Mitfinanzierung der Ortsumgehung Celle und
für die Planung des Ausbaus des Dortmund-Ems-Kanals.
Für Zuwendungen der Wirtschaft für diese Maßnahmen gelten die Grundsätze des bundeseinheitlichen Sponsoring-Erlasses (BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998, BStBl 1998 I S. 212).
Danach können Sponsoren ihre Zuwendungen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz. II.1 des Erlasses als Betriebsausgaben abziehen. Ein Abzug als Sonderausgaben nach § 10b EStG bzw. bei Körperschaften nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG kommt nicht in Betracht. Zuwendungsbestätigungen dürfen deshalb nicht ausgestellt werden. Als Nachweis für die Zuwendung reicht grundsätzlich der Zahlungsbeleg.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|