Zur Ermittlung der erfassten Umwandlungsarten knüpft das Umwandlungssteuergesetz (UmwSt) an das nationale Umwandlungsrecht an. Die Umwandlung eines BgA in der Rechtsform eines Eigenbetriebes, Regiebetriebes oder auch einer Eigengesellschaft in eine AöR wird zivilrechtlich nicht durch § 1 Abs. 1 i. V. m. § 168 ff., § 174 ff. oder § 190 ff. UmwG erfasst. Die Aufzählung ist abschließend. Abzugrenzen sind davon aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1 Abs. 2 UmwG solche Umwandlungen, die auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage ausdrücklich zugelassen werden. Eine solche Landesregelung stellt der §
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