OFD Hannover - Verfügung vom 27.11.2009
S 1978 - 85 - StO 244

OFD Hannover - Verfügung vom 27.11.2009 (S 1978 - 85 - StO 244) - DRsp Nr. 2010/80041

OFD Hannover, Verfügung vom 27.11.2009 - Aktenzeichen S 1978 - 85 - StO 244

DRsp Nr. 2010/80041

Umwandlungen von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften in Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR)

Zur Ermittlung der erfassten Umwandlungsarten knüpft das Umwandlungssteuergesetz (UmwSt) an das nationale Umwandlungsrecht an. Die Umwandlung eines BgA in der Rechtsform eines Eigenbetriebes, Regiebetriebes oder auch einer Eigengesellschaft in eine AöR wird zivilrechtlich nicht durch § 1 Abs. 1 i. V. m. § 168 ff., § 174 ff. oder § 190 ff. UmwG erfasst. Die Aufzählung ist abschließend. Abzugrenzen sind davon aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1 Abs. 2 UmwG solche Umwandlungen, die auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage ausdrücklich zugelassen werden. Eine solche Landesregelung stellt der § 113a der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) dar. § 113a Abs. 1 NGO ermöglicht Gemeinden, bestehende Eigenbetriebe und Eigengesellschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in AöR umzuwandeln. Regiebetriebe werden in § 113a NGO nicht ausdrücklich aufgeführt, können aber im Einzelfall gem. § 113a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 110 i. V. m. § 108 Abs. 3 NGO erfasst sein.