OFD Karlsruhe - Verfügung vom 01.07.2010
G 1108/5 - St 344

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 01.07.2010 (G 1108/5 - St 344) - DRsp Nr. 2010/80387

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 01.07.2010 - Aktenzeichen G 1108/5 - St 344

DRsp Nr. 2010/80387

Grundsteuer; Behandlung von Diensträumen der Bundespolizei in Bahnhöfen

Das Hessische Ministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass an die OFD Frankfurt am Main als Hauptort der Bewertung für Bahnanlagen die Frage herangetragen wurde, wie die Diensträume der Bundespolizei in Bahnhöfen bewertungs- bzw. grundsteuerrechtlich zu behandeln seien. Die DB Services Immobilien GmbH vertritt hierzu die Auffassung, dass diese Gebäudeteile von der Grundsteuer zu befreien sind und verweist auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28.11.1995 zur grundsteuerlichen Behandlung von Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen (Erlass des FM Baden-Württemberg vom 28.11.1995 G 1108/3, abgedruckt - ohne Anlage - in GrSt - Kartei I zu § 4 Nr. 3 GrStG Karte 6, vergl. BStBl 1996 I S. 14)

Die OFD Frankfurt am Main kommt zu dem Ergebnis, dass die Diensträume der Bundespolizei in Bahnhöfen der Grundsteuer unterliegen und damit im Einheitswert zu erfassen sind. Ich teile diese Auffassung.