Einspruchsverfahren, soweit mit ihnen die Verfassungswidrigkeit der für die Veranlagungszeiträume ab 1996 geltenden Vorschriften zum Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, können weiter ruhen.
Gegen das Urteil des BFH vom 11.3.2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003 S. 1303, in dem entschieden wurde, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass bei der Günstigerprüfung (Vergleichsrechnung gemäß § 31 Satz 4 EStG) dem gezahlten Kindergeld der Kinder- und Betreuungsfreibetrag gegenübergestellt werden, wurde Verfassungsbeschwerde erhoben. Außerdem ist ein Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Berlin vom 12.12.2002
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