OFD Karlsruhe - Verfügung vom 13.01.2010
S 3844/3 - St 341

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 13.01.2010 (S 3844/3 - St 341) - DRsp Nr. 2010/80039

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 13.01.2010 - Aktenzeichen S 3844/3 - St 341

DRsp Nr. 2010/80039

Erbschaftsteuer; Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen nach § 33 Abs. 3 ErbStG bei Termfix-Versicherungen

Bei Termfix-Versicherungen handelt es sich um eine Unterart der Kapitallebensversicherung mit einem festen Auszahlungstermin. Die Versicherungssumme wird zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Termin fällig. Wenn die versicherte Person (Versicherungsnehmer und Erblasser) vor diesem Fälligkeitstermin stirbt, wird die Versicherung bis zur Fälligkeit beitragsfrei.

Nach Abstimmung mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder entsteht die Erbschaftsteuer bei Termfix-Versicherungen unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27.08.2003 (II R 58/01, BStBl 2003 II S. 921) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereits beim Tod des Erblassers und nicht erst mit dem späteren Fälligkeitstermin.

Bereits in diesem Zeitpunkt wird dem Berechtigten die Versicherungssumme durch das Versicherungsunternehmen im Sinne des § 33 Abs. 3 ErbStG zur Verfügung gestellt; der Berechtigte setzt den Versicherungsvertrag fort und kann darüber verfügen.

Somit ist die Anzeige des Versicherungsunternehmens auf den Todestag des Erblassers zu erstatten.