OFD Karlsruhe - Verfügung vom 14.01.2009
S 230 3/48 - St 111/St 142

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 14.01.2009 (S 230 3/48 - St 111/St 142) - DRsp Nr. 2009/80065

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 14.01.2009 - Aktenzeichen S 230 3/48 - St 111/St 142

DRsp Nr. 2009/80065

Neuregelung des Steuerabzugs nach § 50a EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008, BGBl 2008 I S. 2794

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den Rechtsänderungen beim Steuerabzug nach § 50a EStG bei Zahlungen an beschränkt steuerpflichtige Personen ab dem VZ 2009. Die Änderungen sind aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3.10.2006 in der Rechtssache C-290/04 „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH” notwendig und durch das JStG 2009 umgesetzt worden.

1 Neustrukturierung von § 50a EStG ab VZ 2009

Bislang waren die einzelnen Tatbestände für die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a EStG auf die Absätze 1 und 4 verteilt. Nunmehr werden alle Tatbestände in Absatz 1 zusammengefasst, die Unterteilung wird durch Nummerierung vorgenommen:

Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben

Nr. 1 bei Einkünften durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artisti- sche, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen, einschließlich aus damit zusammenhängenden Leistungen (§ 49 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Nr. 9 EStG), unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen und soweit es sich nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuer- abzug unterliegen, handelt.
Nr. 2 bei Einkünften aus der