OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.04.2010
S 0338/66 - St 333

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.04.2010 (S 0338/66 - St 333) - DRsp Nr. 2010/80393

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 15.04.2010 - Aktenzeichen S 0338/66 - St 333

DRsp Nr. 2010/80393

Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellung nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG und vorläufige Feststellung von Grundbesitzwerten

Nach dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 01.04.2010 sind im Hinblick auf den BFH-Beschluss II R 64/08 vom 27.05.2009 sämtliche

  • Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen

  • Feststellungen der Grundbesitzwerte und

  • Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG

im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO durchzuführen.

Um die vorläufigen Grunderwerbsteuerfestsetzungen maschinell erkennen zu können, bitte ich, in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG stets den neuen Erläuterungstext Nr. 109 zu verwenden. Dieser ist seit 01.04.2010 im Einsatz.

Es sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: