OFD Karlsruhe - Verfügung vom 22.12.2009
3 - S 3840/13

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 22.12.2009 (3 - S 3840/13) - DRsp Nr. 2010/80038

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 3 - S 3840/13

DRsp Nr. 2010/80038

Erbschaftsteuer; Änderung eines Steuerbescheides bei Änderung der Steuerfestsetzung für einen nach § 14 ErbStG einbezogenen Vorerwerb

Nach § 14 Abs. 1 ErbStG sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile bei der Besteuerung des aktuellen Letzterwerbs unter Anrechnung der Steuer für den Vorerwerb zusammenzurechnen.

Bei Letzterwerben, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist oder entsteht, stellt § 14 Abs. 2 ErbStG n. F. klar, dass im Falle einer Aufhebung oder Änderung des Schenkungsteuerbescheides für Vorerwerbe nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch der Steuerbescheid für den Letzterwerb nach dieser Vorschrift zu ändern ist.

Ist die Steuer für den Letzterwerb vor dem 1. Januar 2009 entstanden und der Schenkungsteuerbescheid für den Vorerwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert worden, ist der Steuerbescheid für den Letzterwerb ebenfalls nach dieser Vorschrift zu ändern. Die Aufhebung oder Änderung des Schenkungsteuerbescheides für den Vorerwerb stellt für die Besteuerung des Letzterwerbs ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar.