OFD Karlsruhe - Verfügung vom 31.07.2009
3 - S 3806/33

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 31.07.2009 (3 - S 3806/33) - DRsp Nr. 2009/80501

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 3 - S 3806/33

DRsp Nr. 2009/80501

Schenkungsteuer; Unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten

Nach H 17 (1) „Unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten” ErbStH soll die Bereicherung in solchen Fällen nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung ermittelt werden. Der infolge der Schenkung nicht zu leistende Aufwendungsersatzanspruch nach § 951 Abs. 1 i. V. m. § 812 Abs. 1 BGB wird als Gegenleistung angesetzt.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 1. Juli 2008, II R 38/07, BStBl. II S. 876 in einem Erbschaftsteuerfall entschieden, dass bei einer Nacherbschaft die durch Baumaßnahmen des Nacherben zu Lebzeiten des Vorerben eingetretene Werterhöhung eines nachlasszugehörigen Grundstücks nicht der Besteuerung unterliegt. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben.

Die Grundsätze dieses Urteils sind auch auf die Schenkung eines bebauten Grundstücks nach der Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten zu übertragen. An den hiervon abweichenden Regelungen des H 17 (1) ErbStH wird nicht mehr festgehalten.