OFD Karlsruhe/Stuttgart - Verfügung vom 05.03.2001
S 7200 / 12

OFD Karlsruhe/Stuttgart - Verfügung vom 05.03.2001 (S 7200 / 12) - DRsp Nr. 2008/86563

OFD Karlsruhe/Stuttgart, Verfügung vom 05.03.2001 - Aktenzeichen S 7200 / 12

DRsp Nr. 2008/86563

§ 10 UStG Portokosten als durchlaufender Posten

Bei Werbeagenturen, Lettershops usw., die die Versendung von Briefen, Prospekten u. ä. für ihre Kunden übernehmen, stellt sich die Frage, ob weiterberechnete Portokosten als durchlaufende Posten i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG behandelt werden können, oder ob sie als Teil des Entgelts für die Leistung der Agentur anzusehen sind.

Eine Behandlung als durchlaufender Posten ist nur möglich, wenn der Kunde mit der Deutschen Post AG in Rechtsbeziehungen tritt. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG (AGB PostAG) bestehen Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Post AG und dem auf dem Brief genannten Absender.

Versenden z. B. Agenturen Briefe für einen Auftraggeber und ist dieser auf dem Brief als Absender genannt, so handelt es sich bei den Portokosten um durchlaufende Posten, soweit die Agentur die Portokosten (Briefmarken) verauslagt hat.