Der achtjährige Förderzeitraum beginnt nach § 3 EigZulG mit dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung des Objekts. Das gilt grundsätzlich auch für ein Folgeobjekt i. S. des § 7 EigZulG. Liegen Fertigstellung oder Anschaffung eines Folgeobjekts aber in einem Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, so beginnt der Förderzeitraum nach § 7 Satz 3 2. Halbsatz EigZulG erst im darauf folgenden Jahr.
Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen und die bisher nur bei einem Objekt die steuerliche Wohneigentumsförderung nach den §§ 7b, 10e EStG oder §§
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