OFD Kiel - Verfügung vom 23.10.2001
S 2230 A

OFD Kiel - Verfügung vom 23.10.2001 (S 2230 A) - DRsp Nr. 2008/84344

OFD Kiel, Verfügung vom 23.10.2001 - Aktenzeichen S 2230 A

DRsp Nr. 2008/84344

§ 13 EStG Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für eine Milchaufgabevergütung bei Betriebsaufgabe

Zur Frage, ob bei einer Betriebsaufgabe ein etwaiger für den Erhalt einer Milchaufgabevergütung gebildeter passiver RAP zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen oder der Gewinn dem nach §§ 14, 34 EStG begünstigten Gewinn zuzurechnen ist, bittet die OFD, gem. einem Beschl. der ESt-Referenten der Länder folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Die Milchaufgabevergütung soll die Nachteile aus der Ausgabe der Milchproduktion über die Dauer von 10 Jahren abgelten (vgl. BFM-Schr. v. 15.4.1991, BStBl I S. 497, Landw.-Kartei Fach 14 Karte 11 Anl. 5). Die betreffenden Landwirte erzielen mit der Milchaufgabevergütung einen Ertrag, der im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG über einen passiven RAP periodengerecht zugeordnet wird.

Wird der Betrieb innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums aufgegeben oder veräußert, muss auch der passive RAP aufgelöst werden, denn es besteht kein Betieb mehr, dem die Erlöse zugeordnet werden könnten. Allein aufgrund der Betriebsbeendigung wird aber aus dem laufenden Gewinn aus der Milchaufgabevergütung kein begünstigter Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn. Der RAP ist deshalb im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder -veräußerung zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen.