Das BMF hat zur steuerlichen Beurteilung der Übertragung von Versorgungsanwartschaften bei rückgedeckten Unterstützungskassen auf einen neuen Arbeitgeber wie folgt Stellung genommen:
Werden bei einem Arbeitgeberwechsel Versorgungsanwartschaften über eine rückgedeckte Unterstützungskasse im Sinne von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG dadurch übertragen, dass der Übertragungswert von der bisherigen Unterstützungskasse direkt auf die neue Unterstützungskasse überwiesen wird, stellt sich die Frage, inwieweit der neue Arbeitgeber Zuwendungen nach § 4d EStG als Betriebsausgaben abziehen kann. Dabei ist neben der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG auch zu prüfen, ob das zulässige Kassenvermögen im Sinne von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 4 bis 6 EStG der neuen Unterstützungskasse überschritten wird. Bei der Übertragung von Versorgungsanwartschaften bestehen keine besonderen Regelungen für die Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens.
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