In Ergänzung der Bezugsvfg. bittet die OFD wie folgt zu verfahren:
Werden nach Bestandskraft von ESt-Veranlagungen für Zeiträume vor dem 1. 1. 1996 ArbG-Bescheinigungen über einen Personalrabatt entsprechend der günstigeren Regelung gem. Bezugsvfg. v. 27. 2. 1996 nachgereicht, so sind diese Veranlagungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten des Stpfl. zu ändern. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben, weil sich für das FA während der Veranlagung weder aus der LSt-Karte noch aus der Steuererklärung ersehen ließ, daß ein Personalrabatt im (vom ArbG bescheinigten) Bruttoarbeitslohn enthalten war.
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