Mit dem rechtskräftigen, bisher nicht veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 24.10.2000 -
„Wird bei einer Erbauseinandersetzung das Alleineigentum oder Miteigentum an einer eigengenutzten Wohnung gegen Ausgleichszahlung übertragen, ist nur der entgeltlich erworbene Miteigentumsanteil als Erwerbsvorgang gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG begünstigt. Der Fördergrundbetrag wird in Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nur entsprechend dem entgeltlich erworbenen Miteigentumsanteil gewährt.''
Mit dieser Entscheidung hat der BFH unter Aufhebung des nicht veröffentlichten Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 14.10.1997 -
Ebenso hat der BFH mit Urteil vom 6.4.2000 - IX R 90/97 - (BStBl 2000 II 414) entschieden, dass ein Anspruchsberechtigter, der bereits Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung sei, und einen weiteren Miteigentumsanteil hinzuerwerbe, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG den Fördergrundbetrag ebenfalls nur entsprechend dem neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen könne.
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