OFD Koblenz - Verfügung vom 31.03.2009
Kurzinfo der Steuergruppe St 3 - ST 3_2009K038 S 1988 A - St 31 2/St 31 4 -

OFD Koblenz - Verfügung vom 31.03.2009 (Kurzinfo der Steuergruppe St 3 - ST 3_2009K038 S 1988 A - St 31 2/St 31 4 -) - DRsp Nr. 2009/80313

OFD Koblenz, Verfügung vom 31.03.2009 - Aktenzeichen Kurzinfo der Steuergruppe St 3 - ST 3_2009K038 S 1988 A - St 31 2/St 31 4 -

DRsp Nr. 2009/80313

Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten in Modernisierungsfällen; Urteil des Thüringer FG vom 20.2.2008 - III 740/05 - (EFG 2008, S. 1140)Urteil des Thüringer FG vom 4.6.2008 - IV 868/08 und - IV 92/06 - (nv)

Die ESt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob anhängigen Einspruchsverfahren zur Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises für ein vom Veräußerer zu modernisierendes und sanierendes Objekt i. S. d. § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG auf den Grund und Boden, die Altbausubstanz sowie die Modernisierungsaufwendungen unter Berücksichtigung der vom Thüringer Finanzgericht aufgestellten Grundsätze immer abzuhelfen ist.

Das FG Thüringen hat in den drei o. g. Klageverfahren die Auffassung vertreten, dass nur dann nennenswerte Zweifel an der Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag bestehen, wenn der Grund und Boden und/oder die Altbausubstanz deutlich unter dem Einstandswert veräußert wurden.

Nach dem Erörterungsergebnis ist grundsätzlich nur noch in solchen Fällen eine vom Kaufvertrag abweichende Kaufpreisaufteilung vorzunehmen, in denen der Grund und Boden unter dem Bodenrichtwert und/oder die Altbausubstanz unter dem Einstandswert vom Bauträger/Initiator veräußert wurden. Ansonsten ist der Aufteilung zu folgen.