Erstreckt sich der Zinszahlungszeitraum einer Kapitalanlage auf mehrere VZ, sind im Falle der Bilanzierung die Zinserträge entsprechend ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit den einzelnen VZ zuzurechnen. Die KapErtrSt ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG insoweit anzurechnen, als sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Einkünfte entfällt.
Beispiel: (Wj = Kj) Festgeld in Höhe von 100 000 DM wird zu 6 % für die Zeit v. 1. 7. 1995 bis zum 30. 6. 1996 angelegt. Mit Gutschrift zum Ende der Laufzeit wird der Zinsabschlag in Höhe von 1 800 DM einbehalten (30 % von 6 000 DM).
Zinserträge sind jeweils in Höhe von 3 000 DM in den Kj 1995 und 1996 als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Aus Praktikabilitätsgründen bestehen jedoch keine Bedenken, den auschließlich im Erhebungsjahr (hier 1996) anzurechnen.
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