OFD Köln - Verfügung vom 16.06.2009
Kurzinfo ESt 37/2009

OFD Köln - Verfügung vom 16.06.2009 (Kurzinfo ESt 37/2009) - DRsp Nr. 2009/80390

OFD Köln, Verfügung vom 16.06.2009 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 37/2009

DRsp Nr. 2009/80390

Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Jahreswechsel 2008/20009

Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist gefragt worden, wie die Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z. B. Kosten der Erträgnisaufstellung, Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren) beim Übergang zur Abgeltungsteuer zu berücksichtigen sind.

Ab dem 1.1.2009 sind Werbungskosten grds. nur noch pauschal in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 9 EStG). Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet werden, gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG. In der täglichen Praxis kommt es aber regelmäßig vor, dass entsprechende Aufwendungen erst nach dem 10-Tage-Zeitraum den Konten belastet werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird aus diesem Grund der 10-Tage-Zeitraum bis zum 31.1.2009 verlängert, damit die Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden können. Aus Vereinfachungsgründen wird dabei auch auf die Zuordnung der einzelnen Werbungskosten im Rahmen des § 3c EStG verzichtet.