OFD Köln - Verfügung vom 17.02.2009
Kurzinfo ESt 12/2009

OFD Köln - Verfügung vom 17.02.2009 (Kurzinfo ESt 12/2009) - DRsp Nr. 2009/80137

OFD Köln, Verfügung vom 17.02.2009 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 12/2009

DRsp Nr. 2009/80137

Spendenrecht gemäß § 10b EStG; Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007

Vermögensstockspenden und Vortrag von Vermögensstockspenden

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 wurde der bisherige Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung von 307.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben. Die Spende muss nicht mehr anlässlich einer Neugründung der Stiftung geleistet werden, so dass auch Spenden in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen (sog. Zustiftungen) begünstigt sind.

Der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG ist nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Wird kein Antrag gestellt, gelten die allgemeinen Regelungen nach § 10b Abs. 1 EStG. Die Vermögensstockspende kann dann nach § 10b Abs. 1a EStG auf den Veranlagungszeitraum der Zuwendung und die folgenden 9 Veranlagungszeiträume vom Spender beliebig verteilt werden.

Vermögensstockspenden, die nicht innerhalb des 10jährigen-Abzugszeitraums nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG verbraucht wurden, gehen in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 EStG über.

Die Vorträge von Vermögensstockspenden sind für jeden Ehegatten getrennt festzustellen.

Haftungsregelung