§ 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG unterscheidet bei den Betriebsgrößenmerkmalen zwischen Steuerpffichtigen, die einen Gewerbebetrieb oder einen der selbständigen Arbeit dienenden Betrieb (Nr. a) und denen, die einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterhalten (Nr. b).
In einem anderen Bundesland ist anlässlich von Betriebsprüfungen bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (GmbH, eingetragene Genossenschaft) sowie bei gewerblich geprägten Personengesellschaften die dem Grunde nach Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, die Frage aufgeworfen worden, ob die für Gewerbebetriebe oder für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Betriebsgrößenmerkmale zugrunde zu legen sind.
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