Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wird zur Frage, ob unentgeltlich erworbene Anlieferungsreferenzmengen für Milch in der DM-Eröffnungsbilanz anzusetzen sind und - falls ja - mit welchem Wert dieser Ansatz erfolgen kann, wie folgt Stellung genommen:
Die unentgeltlich zugeteilte Anlieferungsreferenzmenge für Milch als personenbezogenes Recht zur abgabenfreien Milchlieferung ist weder in der DM-Eröffnungsbilanz noch in den Folgebilanzen anzusetzen.
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