OFD Magdeburg - Verfügung vom 15.08.2001
S 2248

OFD Magdeburg - Verfügung vom 15.08.2001 (S 2248) - DRsp Nr. 2008/80629

OFD Magdeburg, Verfügung vom 15.08.2001 - Aktenzeichen S 2248

DRsp Nr. 2008/80629

§ 15 EStG Ertragsteuerliche Behandlung der beruflich tätigen Betreuer

Ermittlungen zur steuerlichen Behandlung beruflich tätiger Betreuer in Sachsen-Anhalt haben ergeben, dass Berufsbetreuer sowohl mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als auch mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit geführt werden.

Die Erörterung der Thematik auf Bund-Länder-Ebene steht derzeit noch aus. Die bisherige Rechtsentwicklung stellt sich wie folgt dar:

Mit Urteil vom 25. 08. 1999 (EFG 1999, 1080) hatte das FG Mecklenburg-Vorpommern rechtskräftig entschieden, dass Berufsbetreuer aufgrund ihrer Betätigung grundsätzlich gewerbliche Einkünfte erzielen. Ausschlaggebend dafür war, dass bei Berufsbetreuern - anders als beim Vormund oder Pfleger, der überwiegend auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung tätig war - die Sorge um die betreute Person im Vordergrund steht und es sich damit nicht mehr um eine der Vermögensverwaltung vergleichbare Tätigkeit handelt.

Das Thüringer FG ist jedoch in seinem Urteil vom 27. 09. 2000 (IV 1485/98) zu dem Ergebnis gekommen, dass Berufsbetreuer eine sonstige selbständige Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausüben. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 14/01 anhängig.

Aufgrund dessen bitte ich bis auf weiteres wie folgt zu verfahren: