Bei der atypisch stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Innengesellschaft, bei der allein der Inhaber des Handelsgeschäfts, also bei der GmbH & atypisch Still die GmbH als juristische Person, das Gewerbe betreibt (BFH-Urt. v. 12. 11. 1985,BStBl II 1986, 311; BFH-Urt. v. 10.8.1994,BStBl II 1995, 171). Ertragsteuerlich wird die GmbH & atypisch Still wie eine PersGes (Mitunternehmerschaft gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) behandelt.
Für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a) AO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Betriebs-FA örtlich zuständig, also das FA, in dessen Bezirk die juristische Person als Gewerbebetrieb ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) hat (BFH-Urt. v. 15.12.1992,BStBl II 1994, 702).
Dasselbe gilt für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (§ 22 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Die Frage, ob die unter der Firma der KapGes ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten nach den Grundsätzen der BFH-Urt. v. 8.2.1995, I R 127/93 (BStBl II 1995, 764), und v. 6.12.1995, I R 109/94 (BStBl II 1998, 685), als ein einziger oder als mehrere Gewerbebetriebe (Mitunternehmerschaften) zu beurteilen sind, ist für die örtliche Zuständigkeit nicht entscheidend.
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