Zum notwendigen Betriebsvermögen (BV) einer gewerblich tätigen PersGes gehören nicht nur die WG des Gesamthandvermögens, sondern auch die im Alleineigentum eines Mitunternehmers stehenden WG, die unmittelbar dem Betrieb der PersGes (Sonder-BV I) oder seiner Beteiligung an der PersGes (Sonder-BV II) dienen oder zu dienen bestimmt sind.
Zum Sonder BV II zählt bei einem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG grundsätzlich auch sein Anteil an der Komplementär-GmbH, weil dieser Anteil es dem Kommanditisten ermöglicht, über seine Stellung in der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG auszuüben. Hierdurch wird die Stellung des Kommanditisten, die ihm aufgrund seiner unmittelbaren Beteiligung an der KG zukommt, verstärkt (BFH-Urt. v. 5.12.1979,BStBl II 1980, 119).
Im Einzelfall sind jedoch folgende Unterscheidungen zu treffen:
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