Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG -) v. 26.6.2001 (BGBl I S.
a) Senkung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen
Nach § 1b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sind Versorgungsanwartschaften unverfallbar, wenn der Versorgungsanwärter das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat. Dementsprechend wird das stl. Mindestalter von Versorgungsberechtigten für den BA-Abzug nach § 4d EStG und die Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG von bislang 30 auf nunmehr 28 Jahre herabgesetzt.
Nach § 52 Abs. 12a und 16b EStG in der Fassung des AVmG gelten diese Änderungen nur für Versorgungsberechtigte, denen der ArbG erstmals nach dem 31.12.2000 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat.
b) Sofortige arbeitsrechtliche Unverfallbarkeit von Entgeltumwandlungen
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