OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 12.09.2001
S 2240

OFD München/Nürnberg - Verfügung vom 12.09.2001 (S 2240) - DRsp Nr. 2008/84424

OFD München/Nürnberg, Verfügung vom 12.09.2001 - Aktenzeichen S 2240

DRsp Nr. 2008/84424

§ 15 EStG Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel

Der BFH hat mit Urt. v. 18.5.1999 (BStBl 2000 II S. 28) und v. 15.3.2000 - X R 130/97 - (BStBl 2001 II S. 530) - abweichend von RdNr. 9 des FMS v. 20.12.1990 - für den Fall des An- und Verkaufs von Grundstücken entschieden, dass Objekt i. S. der von der Rechtsprechung entwickelten sog. „Drei-Objekt-Grenze” zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein können.

Der X. Senat des BFH hat außerdem entschieden, dass dann, wenn das verkaufte Grundstück im Wege der Erbfolge auf den Veräußerer übergegangen ist, hinsichtlich der Frage des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Veräußerung die Besitzdauer des Erblassers grundsätzlich nicht wie eine eigene Besitzzeit des Veräußerers zu werten ist. Die Entscheidung weicht ausdrücklich von RdNr. 2 des FMS v. 20.12.1990 ab.

Im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten FinBeh der anderen Länder nimmt die OFD zur Anwendung dieser BFH-Urt. wie folgt Stellung:

Die RdNrn. 2, 9 und 10 des FMS v. 20.12.1990 (= Anhang 17 ESt-Handbuch 2000) sind künftig mit der Maßgabe folgender Änderungen anzuwenden: