OFD Münster - Verfügung vom 03.02.2010
akt. Kurzinfo ESt 30

OFD Münster - Verfügung vom 03.02.2010 (akt. Kurzinfo ESt 30) - DRsp Nr. 2010/80115

OFD Münster, Verfügung vom 03.02.2010 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo ESt 30

DRsp Nr. 2010/80115

Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2009

Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen wurde durch das JStG 2009 im § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2008 (§ 52 Abs. 24b S. 1 EStG) europarechtskonform ausgestaltet und neu geregelt. Für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide der VZ vor 2008 wurde eine besondere Regelung für Schulen in freier Trägerschaft sowie überwiegend privat finanzierte Schulen im EU/EWR-Ausland getroffen (§ 52 Abs. 24b S. 2 EStG).

Im BMF-Schreiben vom 09.03.2009 werden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG unter Beachtung der Änderungen durch das JStG 2009 behandelt.

Begünstigte Schulen im Inland bzw. EU/EWR-Ausland

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Klassifizierung der Schule (z. B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule) für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht mehr von Bedeutung. Um unterschiedliche Anforderungen an inländische und im EU/EWR-Ausland belegene Schulen zu vermeiden, kommt es nunmehr allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Einzelheiten hierzu klärt das o. g. BMF-Schreiben.

Im Drittland belegene Schulen