Bei Aktienanleihen handelt es sich um börsennotierte Wertpapiere. Den Inhabern der Wertpapiere wird unter Umständen ein zum Teil weit über dem üblichen Marktzins liegender Zins versprochen. Im Gegenzug gehen die Anleger das wirtschaftliche Risiko ein, zum Fälligkeitszeitpunkt der Anleihe entweder den Nominalbetrag der Anleihe zurück zu erhalten oder eine vorab bestimmte Anzahl von Aktien geliefert zu bekommen. Die Rückzahlung der Anleihe ist dabei abhängig von der Kursentwicklung der zu Grunde liegenden Aktie. Am Ende der Laufzeit hat der Emittent (z. B. eine Bank) das alleinige Wahlrecht, den Erwerbern entweder den Nominalbetrag der Anleihe zurückzuzahlen oder aber die Aktien zu liefern.
Für Aktienanleihen kann eine Emissionsrendite nicht ermittelt werden. Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten nach der sog. Marktrendite.
Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 20.11.2006, VIII R 97/02, BStBl 2007 II, 555 und 13.12.2006, VIII R 6/05, BStBl 2007 II, 571 entschieden, dass die Marktrendite nur auf solche Wertpapiere Anwendung findet, bei denen eine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn nicht ohne größeren Aufwand möglich ist.
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