Die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung ausländischer Pkw ist in verschiedenen Rechtsvorschriften (Genfer Abkommen, EU-Richtlinien,
In dem Augenblick, in dem der Halter des Fahrzeugs seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet oder der regelmäßige Standort des Fahrzeugs in Deutschland liegt, ist das Fahrzeug auch innerhalb der Jahresfrist in Deutschland kraftfahrzeugsteuerpflichtig. Das Fahrzeug wird dann nicht mehr nur vorübergehend in Deutschland genutzt. Die Ausführungen in der KraftSt-Kartei NRW (§ 3 Nr. 13, Karte 2, Nr. 2 I. Absätze 3 und 4) sind in diesem Sinne zu verstehen.
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