Durch Art. 14 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wird sichergestellt, dass die Neufassung der Begünstigungsregelungen für unternehmerisches Vermögen auch in den Antragsfällen des Art. 3 ErbStRG angewendet werden kann. Erforderlich ist hierfür, dass für den jeweiligen Erwerb von Todes wegen mit Steuerentstehungszeitpunkt in den Jahren 2007 und 2008 ein fristgerechter Antrag nach Artikel 3 ErbStRG gestellt worden ist. Ein neues Antragsrecht wird insoweit nicht begründet.
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