OFD Münster - Verfügung vom 23.08.2010
akt. Kurzinfo KSt 5/2006

OFD Münster - Verfügung vom 23.08.2010 (akt. Kurzinfo KSt 5/2006) - DRsp Nr. 2010/80416

OFD Münster, Verfügung vom 23.08.2010 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo KSt 5/2006

DRsp Nr. 2010/80416

Kapitalertragsteuer bei Forfaitierung von Ausschüttungsansprüchen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts; Abgrenzung echte/unechte Forfaitierung

Es sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen jPdöR Ausschüttungsansprüche gegen Eigengesellschaften „forfaitieren”. Käufer der Forderung sind Banken.

In den Forfaitierungsverträgen sind Regelungen enthalten, nach denen das Bonitätsrisiko zumindest teilweise bei der veräußernden jPdöR verbleibt.

Forfaitierung bedeutet den regresslosen Verkauf einer Forderung (à forfait = in Bausch und Bogen). Verbleibt das Bonitätsrisiko hinsichtlich der abgetretenen Forderung jedoch (teilweise) beim Verkäufer, liegt eine sog. unechte Forfaitierung vor (BFH vom 05.05.1999, Az.: XI R 6/98, BStBl 1999 II S. 735; Schmidt, EStG, § 5 Rn. 270 „Forfaitierung”). Die Abgrenzung der echten von der unechten Forfaitierung ist im jeweiligen Einzelfall - unabhängig von der von den beteiligten Parteien gewählten Bezeichnung der Vertragsbeziehung - aufgrund einer Gesamtbetrachtung der vertraglichen Bestimmungen vorzunehmen.

Liegt demnach eine unechte Forfaitierung vor, so ist von einem Darlehensverhältnis auszugehen, zu dessen Sicherung der Ausschüttungsanspruch abgetreten wird. Die Ausschüttung ist also nach wie vor der jPdöR zuzurechnen und mit KapSt zu belegen.