Auf Bundesebene wird derzeit von einzelnen obersten Finanzbehörden angezweifelt, dass in Umwandlungsfällen außerorganschaftlich verursachte Mehr-/Minderabführungen unabhängig vom konkreten Verursachungszeitpunkt als vororganschaftlich verursacht i.S.d. § 14 Abs. 3 KStG anzusehen sind. Diese Auffassung soll daher durch die Körperschaftsteuer-Referatsleiter bei einer der nächsten Sitzungen KSt/GewSt mit dem Ziel einer bundeseinheitlichen Beurteilung erörtert werden.
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