Aufgrund von aufgetretenen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2016 (a. a. O.) weise ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder klarstellend auf das Folgende hin:
Das in Randnummer 6 des BMF-Schreibens von 9. Dezember 2016 (a. a. O.) eingeräumte Wahlrecht zur Annahme eines späteren Pensionseintrittsalters (analoge Anwendung des sog. ersten Wahlrechtes nach R 6a Absatz 11 Satz 2 EStR), gilt für den umgekehrten Fall einer beabsichtigten Berücksichtigung des vertraglichen Pensionsalters entsprechend. Wurde in der Bilanz des letzten vor dem beginnenden Wirtschaftsjahres noch das Mindestpensionsalter nach R 6a Absatz 8 EStR der Rückstellungsberechnung zugrunde gelegt, kann das Wahlrecht zur Berücksichtigung des vertraglichen Pensionsalters auch noch in der Bilanz des Wirtschaftsjahres ausgeübt werden, das nach dem beginnt.
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