OFD Niedersachsen - Verfügung vom 12.08.2009
S 4548-32-StO 261

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 12.08.2009 (S 4548-32-StO 261) - DRsp Nr. 2010/80278

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 12.08.2009 - Aktenzeichen S 4548-32-StO 261

DRsp Nr. 2010/80278

Billigkeitserlass

1. Allgemeines

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Steuer aus Billigkeitsgründen ergeben sich aus §§ 163, 227 AO. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können danach niedriger festgesetzt oder nach Festsetzung ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Festsetzung bzw. Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst oder in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen begründet sein (Hinweis auf Pahlke/Franz, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 3. Auflage, Vorb. § 15 Anm. 20 ff).

2. Sachliche Billigkeitsgründe

Die Erhebung einer Steuer ist in der Sache unbillig, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist und dadurch zu einem Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers führt (ständige Rechtsprechung; Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. Februar 1991,BStBl 1991 II S. 541; Boruttau, Kommentar zum , 16. Auflage, § Rzn. 33 ff., Pahlke/Franz, a. a. O.). Das 1983 hat die meisten der bis zum 31. Dezember 1982 bestehenden Befreiungen abgeschafft. Es besteuert grundsätzlich jeden Grundstücksübergang ohne Rücksicht auf die Motive der Beteiligten. Daher ist die Steuererhebung nicht deswegen unbillig, weil