Unternehmen bieten häufig Veranstaltungen für ihre Geschäftspartner bzw. Arbeitnehmer an. Hinsichtlich der geldwerten Vorteile, die den Geschäftspartnern und Arbeitnehmern aus diesen Veranstaltungen entstehen, können die Unternehmen die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG wählen. Das Wahlrecht kann für die Geschäftspartner (§ 37b Abs. 1 EStG) und die eigenen Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) getrennt ausgeübt werden.
In die Bemessungsgrundlage für § 37b EStG sind jedoch nicht prinzipiell sämtliche Aufwendungen für die Veranstaltung einzubeziehen. Vielmehr ist zu unterscheiden, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt.
Incentive-Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die allein dem privaten Vergnügen dienen, wie zum Beispiel (Jubiläums-)Feiern, Theater-Besuche oder Reisen mit touristischem Programm. Dabei unterscheidet man Tagesveranstaltungen mit Incentive-Charakter und Incentive-Reisen.
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