OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 07.09.2017
Kurzinfo LSt 1/2017

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 07.09.2017 (Kurzinfo LSt 1/2017) - DRsp Nr. 2017/80446

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 07.09.2017 - Aktenzeichen Kurzinfo LSt 1/2017

DRsp Nr. 2017/80446

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für § 37b EStG bei Veranstaltungen für Geschäftspartner und Arbeitnehmer

Unternehmen bieten häufig Veranstaltungen für ihre Geschäftspartner bzw. Arbeitnehmer an. Hinsichtlich der geldwerten Vorteile, die den Geschäftspartnern und Arbeitnehmern aus diesen Veranstaltungen entstehen, können die Unternehmen die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG wählen. Das Wahlrecht kann für die Geschäftspartner (§ 37b Abs. 1 EStG) und die eigenen Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) getrennt ausgeübt werden.

In die Bemessungsgrundlage für § 37b EStG sind jedoch nicht prinzipiell sämtliche Aufwendungen für die Veranstaltung einzubeziehen. Vielmehr ist zu unterscheiden, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt.

1) Incentive-Veranstaltungen:

Incentive-Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die allein dem privaten Vergnügen dienen, wie zum Beispiel (Jubiläums-)Feiern, Theater-Besuche oder Reisen mit touristischem Programm. Dabei unterscheidet man Tagesveranstaltungen mit Incentive-Charakter und Incentive-Reisen.