1. Allgemeines
1.1 Jagdbezirk
Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden (§
Jagdbezirke (in Bayern: Jagdreviere) sind Eigenjagdbezirke (= -reviere), wenn sie zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 81,755 ha umfassen, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen (§
gemeinschaftliehe Jagdbezirke (in Bayern: Gemeinschaftsjagdreviere), die aus allen Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einer Eigenjagd gehören, bestehen, wenn sie zusammen mindestens 150 ha (in Bayern: mindestens 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha) umfassen (§
1.2 Jagdausübungsrecht
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