OFD Nürnberg - Verfügung vom 21.02.2002
S 7492 - 12/St 43

OFD Nürnberg - Verfügung vom 21.02.2002 (S 7492 - 12/St 43) - DRsp Nr. 2008/87603

OFD Nürnberg, Verfügung vom 21.02.2002 - Aktenzeichen S 7492 - 12/St 43

DRsp Nr. 2008/87603

Wohnraumvermietung an die US-Streitkräfte; Bescheinigung der deutschen Behörde § 73 Abs. 1 Nr. 2 UStDV

Werden umsatzsteuerlichen Vergünstigungen nach dem Offshore-Steuerabkommen, dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut oder nach dem Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere in Anspruch genommen, so ist die Steuerbefreiung durch eine Bescheinigung der deutschen Behörde nachzuweisen, wenn Lieferungen und sonstige Leistungen von einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 UStDV).

Errichtet ein Bauträger zur späteren Nutzung durch die amerikanischen Streitkräfte Wohneinheiten, wird zwischen ihm und der Bundesrepublik Deutschland im Regelfall schon vor Baubeginn ein Mietvertrag geschlossen. Vertraglich wird eine Gesamtmiete und eine Gesamtwohnfläche vereinbart.

Bei der Veräußerung der Wohneinheiten treten die jeweiligen Käufer in den Mietvertrag ein (Vermietergemeinschaft). Das einheitliche Mietverhältnis bleibt bestehen. Die einzelnen Eigentümer der Wohneinheiten haben keinen gesonderten Mietzinsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, sondern nur gegen die Vermietergemeinschaft. Eine Mieterhöhung oder Kündigung des Mietvertrags durch einen Eigentümer ist ebenfalls ausgeschlossen.