Werden umsatzsteuerlichen Vergünstigungen nach dem Offshore-Steuerabkommen, dem
Errichtet ein Bauträger zur späteren Nutzung durch die amerikanischen Streitkräfte Wohneinheiten, wird zwischen ihm und der Bundesrepublik Deutschland im Regelfall schon vor Baubeginn ein Mietvertrag geschlossen. Vertraglich wird eine Gesamtmiete und eine Gesamtwohnfläche vereinbart.
Bei der Veräußerung der Wohneinheiten treten die jeweiligen Käufer in den Mietvertrag ein (Vermietergemeinschaft). Das einheitliche Mietverhältnis bleibt bestehen. Die einzelnen Eigentümer der Wohneinheiten haben keinen gesonderten Mietzinsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, sondern nur gegen die Vermietergemeinschaft. Eine Mieterhöhung oder Kündigung des Mietvertrags durch einen Eigentümer ist ebenfalls ausgeschlossen.
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