OFD Nürnberg - Verfügung vom 21.12.2001
S 0338

OFD Nürnberg - Verfügung vom 21.12.2001 (S 0338) - DRsp Nr. 2008/83626

OFD Nürnberg, Verfügung vom 21.12.2001 - Aktenzeichen S 0338

DRsp Nr. 2008/83626

§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Erneuter Vorläufigkeitsvermerk zur beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

Bezug: OFD-Verf. v. 16.7.2001, gl. Az.

Nach der o. a. Verfügung und dem BMF-Schr. v. 19.6.2001 (BStBl I S. 414) werden ESt-Festsetzungen hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen wieder vorläufig durchgeführt. Infolge eines Aufsatzes von Drescher in der Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht” (DStR 2001 S. 1693) gehen bei den FÄ zahlreiche Einsprüche ein. In diesem Aufsatz wird die Auffassung vertreten, dass aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) v. 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R - keine sachliche Rechtfertigung mehr dafür besteht, bei AN den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG zu kürzen (Kürzung des Vorwegabzugs - 6 000 DM/12 000 DM - um 16 v. H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit). In dem zitierten Urt. führt das BSG u. a. aus, dass ArbG-Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht aus dem Vermögen des einzelnen AN finanziert werden und - entgegen der Ansicht des BFH - keine Vorteile für den AN begründen.