Werden Investitionen i.S. des § 3 FördG nach dem 31.12.1998 abgeschlossen, kommen Sonderabschreibungen gem. § 4 Abs. 2 FördG nur in Betracht, soweit (bei Bauherren) vor dem 01.01.1999 Teilherstellungskosten entstanden oder (bei Erwerbern) begünstigte Anzahlungen vor dem 01.01.1999 geleistet worden sind.
Werden in Bauherren-Fällen (nachträgliche) Herstellungsarbeiten auch nach dem 31.12.1998 durchgeführt, kommen für die darauf entfallenden Aufwendungen keine Sonderabschreibungen in Betracht.
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