I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin durch Urteil vom 22. Februar 1994 als unbegründet abgewiesen. Die Antragstellerin hat dagegen fristgerecht Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde hat sie am 22. August 1994 beim Antragsgegner (Finanzamt -FA-) Aussetzung der Vollziehung beantragt. Nach Ablehnung dieses Antrags stellte sie den gleichen Antrag beim Bundesfinanzhof (BFH).
Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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