LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2020
5 Sa 305/19
Normen:
BGB § 611; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 1; EStG § 38 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 364/19

Pflicht des Arbeitnehmers zur Erstattung vom Arbeitgeber entrichteter Lohnsteuer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 305/19

DRsp Nr. 2020/6667

Pflicht des Arbeitnehmers zur Erstattung vom Arbeitgeber entrichteter Lohnsteuer

Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer gem. §§ 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 EStG, 44 Abs. 1 S. 1 AO Erstattung einer geleisteten Lohnsteuernachzahlung verlangen, weil der Arbeitnehmer gem. § 38 Abs. 2 S. 1 EStG Alleinschuldner der Lohnsteuer ist. Dies setzt jedoch den Nachweis der Nachentrichtung von Lohnsteuer voraus (hier: verneint).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 3. Juli 2019, Az. 4 Ca 364/19, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 1; EStG § 38 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung nachentrichteter Einkommensteuer.

Der 1958 geborene Beklagte war vom 03.07.1989 bis zum 30.11.2017 bei der Klägerin als Elektroniker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Arbeitgeberkündigung vom 27.04.2017 wegen beabsichtigter Betriebsschließung. In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Trier (3 Ca 1467/17) stritten die Parteien ua. um eine Sozialplanabfindung. Im Kammertermin vom 20.09.2018 schlossen sie - mit umgekehrten Parteirollen - folgenden Vergleich:

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