R 8. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
-, -
A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 8. VStR 1995 Ermittlung des gemeinen Werts bei der

Regelbewertung" />

R 8. VStR 1995 Ermittlung des gemeinen Werts bei der Regelbewertung

R 8. Ermittlung des gemeinen Werts bei der Regelbewertung

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Ansatz und Bemessung des Kaufpreises

Demgemäß ergibt sich bei einem Ertragshundertsatz von 0 v.H. ein gemeiner Wert von 47,6 v.H. des Vermögenswerts, abgerundet auf einen vollen Punkt nach unten.