R 9. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 9. VStR 1995 Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen ohne Einfluß auf die Geschäftsführung

R 9. Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen ohne Einfluß auf die Geschäftsführung

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Kein Einfluß auf Geschäftsführung durch geringen Anteilsbesitz 1 Gewährt der Besitz von Anteilen an Kapitalgesellschaften keinen Einfluß auf die Geschäftsführung, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts dieser Anteile zu berücksichtigen. 2 Ob diese Voraussetzung vorliegt, kann nur nach den Verhältnissen des einzelnen Falls beurteilt werden. 3 In der Regel kann dies angenommen werden 1. bei einem Anteilsbesitz von weniger als 5 v.H. bei einer Aktiengesellschaft und von weniger als 10 v.H. bei einer GmbH in jedem Fall (BFH-Urteil vom 05.07.1968, BStBl. II S. 734); 2. Bei einem Anteilsbesitz von mehr als 25 v.H. des Nennkapitals ist stets ein Einfluß auf die Geschäftsführung anzunehmen (BFH-Urteil vom 02.10.1981, BStBl. 1982 II S. 8). Wenn die Kapitalgesellschaft eigene Anteile besitzt, ist der Anteilsbesitz des Steuerpflichtigen an dem um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft geminderten Nennkapital zu messen (vgl. das zur Ertragsbesteuerung ergangene BFH-Urteil vom 24.09.1970, BStBl. 1971 II S. 89).