OLG Köln - Urteil vom 29.05.2018
15 U 64/17
Normen:
BGB § 666; BGB § 667; BGB § 670; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 259; BGB § 328;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1266
GRUR 2018, 1081
ZEV 2018, 616
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 323/15

Rechststellung eines Journalisten aufgrund eines Auftrags zur Fertigung der Memoiren des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut KohlAnspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts

OLG Köln, Urteil vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 15 U 64/17

DRsp Nr. 2018/7692

Rechststellung eines Journalisten aufgrund eines Auftrags zur Fertigung der Memoiren des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts

1. Ein Vertrag zwischen einem prominenten Politiker (hier: Ex-Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl) und einem Journalisten und promovierten Historiker, wonach Letzterer im Sinne eines sog. "Ghostwriting" aufgrund umfangreicher ihm gegebener Informationen die Memoiren des Politikers verfassen, dabei aber nicht als Autor in Erscheinung treten und an jegliche Weisung gebunden sein soll, ist rechtlich als Vertrag "sui generis" mit Elementen des Auftragsrechts einzuordnen. 2. Aufgrund der somit übernommenen dienenden Funktion des "Ghostwriters" trifft diesen seine umfassende Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich ihm gegebener Informationen und insbesondere auch hinsichtlich der eigenen Meinungsäußerungen dazu. 3. Wird diese Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt, indem entgegen dem ausdrücklichen noch zu Lebzeiten geäußerten Willen des Politikers nach seinem Tod die gefertigten Tonbandprotokolle in Buchform veröffentlicht werden, wobei es zu zahlreichen Fehlzitaten und Contextverfälschungen kommt, so hätte dem Politiker zu Lebzeiten eine erhebliche Entschädigung in Geld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugestanden.