OLG Celle - Urteil vom 25.05.2022
3 U 154/21
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 157 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 3; BGB § 358 Abs. 4 S. 1; BGB § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 157 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
WKRS 2022, 58445
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5/21

Rechte des Darlehensnehmers nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Pkw aufgenommenen VerbraucherdarlehensvertragesRechtsfolgen der Veräußerung des Pkw hinsichtlich des Leistungsverweigerungsrechts der Bank

OLG Celle, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 3 U 154/21

DRsp Nr. 2023/5368

Rechte des Darlehensnehmers nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Pkw aufgenommenen Verbraucherdarlehensvertrages Rechtsfolgen der Veräußerung des Pkw hinsichtlich des Leistungsverweigerungsrechts der Bank

Nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Pkw aufgenommenen Verbraucherdarlehens steht dem Darlehensgeber hinsichtlich der Ansprüche des Verbrauchers auf Rückgewähr der gewährten Leistungen kein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Rückgabe des Pkw zu, wenn der Verbraucher das Fahrzeug veräußert hat.

Das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 28. Juli 2021 auf die Berufung des Klägers wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.779,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 %.