OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2022
28 U 146/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 633/20

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke Daimler-Benz mit Motoren-Typ OM 651Anforderungen an die Darlegung der sittenwidrigen Schädigung des Käufers durch den Motorenhersteller

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 28 U 146/21

DRsp Nr. 2023/7314

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke Daimler-Benz mit Motoren-Typ OM 651 Anforderungen an die Darlegung der sittenwidrigen Schädigung des Käufers durch den Motorenhersteller

Die Verwendung eines sog. Thermenfensters in der Motorsteuerungssoftware eines Pkw vermag ein sittenwidriges Handeln des Motorenherstellers nicht zu begründen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.05.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, Az. 1 O 663/20 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes und der zweitinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Senatsbeschluss vom 31.05.2022 Bezug genommen.