Die Berufung des Klägers gegen das am 28.05.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.500 EUR festgesetzt.
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes und der zweitinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Senatsbeschluss vom 31.05.2022 Bezug genommen.
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