OLG Celle - Urteil vom 14.12.2022
16 U 201/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 254/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Audi mit 3.0l V-TDI-Motor bei Erwerb im Februar 2020

OLG Celle, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 16 U 201/22

DRsp Nr. 2023/8077

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Audi mit 3.0l V-TDI-Motor bei Erwerb im Februar 2020

Bei einem Erwerb eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Audi mit 3.0l V-TDI-Motor (hier: EA897 Gen2) im Februar 2020 war die besondere Verwerflichkeit des Handelns des Fahrzeugherstellers bereits entfallen. Denn spätestens ab Beginn des Jahres 2018 hatte die Audi AG Gegenmaßnahmen ergriffen, die ihr Gesamtverhalten ab da nicht mehr als besonders verwerflich erscheinen lassen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. März 2022 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 22.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten unter anderem Schadensersatz im Zusammenhang mit der Betroffenheit seines Fahrzeuges vom sog. "Dieselskandal".