OLG München - Endurteil vom 08.08.2022
21 U 3233/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 1896/20

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Finanzierung des Kaufpreises durch Aufnahme eines Darlehens

OLG München, Endurteil vom 08.08.2022 - Aktenzeichen 21 U 3233/21

DRsp Nr. 2023/16557

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Finanzierung des Kaufpreises durch Aufnahme eines Darlehens

1. Hersteller eines Kraftfahrzeugs handelt sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB, wenn aufgrund einer konzerninternen Entscheidung die Motorsteuerungssoftware so programmiert wird, dass die Abgasrichtwerte nur im Prüfstandsbetrieb eingehalten werden und die Abgasreinigung im regulären Fahrbetrieb deutlich heruntergefahren wird. 2. Der Schaden liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages und damit in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit. 3. Ist die Kaufpreisforderung durch Aufnahme und Auszahlung eines Darlehens bereits erfüllt, so ist an die Stelle der ungewollten Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag nicht der Verlust des gezahlten Kaufpreises getreten, sondern die Belastung mit der Verbindlichkeit auf Darlehensrückzahlung bzw. geleistete Darlehensraten. Soweit das Darlehen noch nicht zurückgezahlt worden ist, ist der Fahrzeugkäufer von der Verbindlichkeit freizustellen. 4. Hiervon sind gezogene Nutzung in Gestalt gefahrener Kilometer, errechnet auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km, in Abzug zu bringen.

Tenor

1. 1. 2. 3. 4. 5. 2. 3. 4.