OLG Bamberg - Beschluss vom 08.08.2022
8 U 38/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 558/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung über ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.08.2022 - Aktenzeichen 8 U 38/22

DRsp Nr. 2023/16651

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Aussetzung des Schadensersatzprozesses bis zur Entscheidung über ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen

1. Die Aussetzung eines Schadensersatzprozesses vor dem Hintergrund eines bei dem EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen kommt nicht in Betracht. Denn §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 Abs. 2 und VO (EG) Nr. 715/2007 sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und nur die nationalen Gerichte sind berufen und in der Lage, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren. 2. Soweit der Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:EU:C:2022:420) eine abweichende Ansicht vertritt, ist diese weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich. 3. Bei Annahme des Schutzgesetzcharakters der angeführten Normen entfällt ein Schadensersatzanspruch jedenfalls mangels eines Verschuldens des Fahrzeug- und des Motorenherstellers, dass diese davon ausgehen konnten, dass jedenfalls bei Motoren vom Typ EA288 Einzelheiten der implementierten Motorsteuerungssoftware dem KBA bekannt und von diesem gebilligt waren.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.