OLG Brandenburg - Urteil vom 21.12.2022
4 U 147/19
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440 S. 1 Alt. 3; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 218 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 124/17

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwGeltendmachung kaufrechtlicher Ansprüche

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen 4 U 147/19

DRsp Nr. 2023/1172

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Geltendmachung kaufrechtlicher Ansprüche

1. Eine in der Muttersteuerungssoftware eines Pkw implementierte unzulässige Abschalteinrichtung, die bewirkt, dass die strengen geltenden Abgasgrenzwerte nur im Prüfstandbetrieb eingehalten werden, nicht jedoch im regulären Fahrbetrieb, stellt einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. 2. Hat die beklagte Partei auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so ist der Rücktritt vom Vertrag wegen des Mangels auch noch nach Verjährung des Anspruchs auf die Leistung oder des Nacherfüllungsanspruchs zulässig.

Das Versäumnisurteil des Senats vom 20.07.2022 bleibt aufrechterhalten.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Az.: VIII ZR 386/20 haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Senatstermin vom 20.07.2022 entstanden Kosten, die der Kläger zu tragen hat, wie folgt verteilt: